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Rechtsanwaltliches Berufsrecht gem. § 43f BRAO, § 5a BORA

Modul 5) – Anwaltliches Werberecht als besondere Berufspflicht der Rechtsanwaltschaft § 43b BRAO, §§ 6-10 BORA

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Seminarbeschreibung

Nach der Reformierung der BRAO zum 01.08.2022 sind Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte verpflichtet, Kenntnisse im rechtsanwaltlichen Berufsrecht nachzuweisen.

Die Pflicht zur Fortbildung betrifft Junganwälte / Junganwältinnen sowie Syndiskusanwälte / Syndikusanwältinnen, die nach dem 01.08.2022 zur Anwaltschaft zugelassen wurden. Die Kenntnisse im Berufsrecht der Anwaltschaft sind durch die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nachzuweisen (§ 43f BRAO, § 5a BORA). Der Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildung ist innerhalb des ersten Jahres nach Zulassung gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu erbringen.

Die Fortbildungspflicht gemäß § 43f BRAO umfasst eine Dauer von insgesamt 10 Zeitsunden.

Eine vor der Zulassung absolvierte Weiterbildung zum anwaltlichen Berufsrecht lässt die Fortbildungspflicht entfallen, sofern die Teilnahme innerhalb der letzten 7 Jahr vor der Zulassung zur Anwaltschaft erfolgte. Studierende und Rechtsreferendare / Rechtsreferendarinnen haben damit bereits im Ausbildungsstadium die Möglichkeit, sich Kenntnisse über das anwaltliche Berufsrecht anzueignen und anrechnen zu lassen.

In unseren Seminaren erhalten Sie in abgeschlossenen Einheiten einen Überblick über die wesentlichen Bereiche des anwaltliche Berufsrecht, Neuerungen sowie Vertiefungen in praxisrelevanten Bereichen. Die Fortbildung erfüllt die Vorgaben nach § 5a BORA sowie der Gesetzesbegründung des § 43f BRAO (BT-Drs. 19/30516 S. 45f.).

Themenauswahl

Die Akquise neuer Mandate ist für den Erfolg einer Anwaltskanzlei Voraussetzung. Im digitalen Zeitalter existiert eine Vielzahl an Möglichkeiten, um Werbung für die eigene Kanzlei zu machen. Die Gestaltung des Briefkopfs ist dabei nur ein entscheidender Faktor. Die Werbemöglichkeiten bergen zugleich die Gefahr eines Verstoßes gegen berufsrechtliche Pflichten. Das Seminar gibt einen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben zum anwaltlichen Werberecht (§ 43b BRAO, §§ 6-10 BORA). Im Weiteren wird das Gebot der sachlichen Unterrichtung sowie das Sachlichkeitsgebot in der Praxis besprochen. Dabei wird unter anderem auf praxisübliche Angaben wie die Verwendung einer Fachanwaltsbezeichnung, die Angabe der Tätigkeitsbereiche oder die Verwendung von Angaben zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung eingegangen.

Referenten:

Dauer:

2,5 Std.

FAO:

-

Fachbereich:

Allgemeine Anwaltsseminare
Berufseinstieg
Berufsrecht