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Strafprozess "nach Aktenlage"?

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Seminarbeschreibung

In der Praxis des Strafverfahrens steht der Sachbeweis, insbesondere der auf Dokumente gestützte Urkundenbeweis, auf der einen Seite von seiner Bedeutung her im Schatten des „großen Bruders", des mit Zeugen und Sachverständigen geführten Personalbeweises. Auf der anderen Seite bietet der Sachbeweis gewisse Vorteile: Die Beweiserhebung ist in Planung und Durchführung in der Regel weniger aufwendig und sie liefert grundsätzlich voraussehbare Ergebnisse.

Die hohe Verfügbarkeit und die (scheinbare) Verlässlichkeit von Dokumenten, die sich zumeist in klassischer Papierform bereits in der Strafakte befinden, können den Tatrichter im Einzelfall dazu verleiten, seine Beweisaufnahme in konkreten Punkten vorschnell auf ein Verlesen von Aktenteilen beschränken zu wollen. Die Verteidigung sollte es erkennen und in geeigneter Weise darauf reagieren, wenn sich die richterliche Überzeugungsbildung auf einen bestimmten (noch zu erhebenden oder bereits erhobenen) Sachbeweis überhaupt nicht oder nur nachrangig oder nicht ausschließlich stützen darf.

Das Seminar stellt den Urkundenbeweis in der Form der Verlesung von Vernehmungsprotokollen in den Mittelpunkt. Es sollen einerseits die dogmatischen Grundlagen einzelner Vorschriften der §§ 250 ff. StPO wiederholt und zum anderen aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zu einschlägigen Fragen besprochen werden. Dabei geht es um das Herausarbeiten der Unzulässigkeit bzw. der Unzulänglichkeit bestimmter Beweisführungen und das Aufzeigen von diesbezüglichen Verteidigungsmöglichkeiten (in Hauptverhandlung und Revisionsinstanz).

Referenten:

Dauer:

5,0 Std.

FAO:

-

Fachbereich:

Fachanwälte - §15 FAO
Strafrecht