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Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Beweisantragsrecht - Teil 2

20.11.2025

Online

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Seminargebühr
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Veranstaltungsinformationen

Dauer:

5 Stunden

Nächster Termin:

20.11.2025

|

12:00

Uhr
-

18:00

Uhr
Veranstaltungsort:

Online

Seminarinhalte

Die Möglichkeit, Beweisanträge in der strafprozessualen Hauptverhandlung stellen zu können, zählt zu den wichtigsten Verteidigungsrechten des Angeklagten. Ihre effektive Nutzung setzt vor allem solide Kenntnisse der Anwendungsvoraussetzungen nach § 244 Abs. 3 S. 1 StPO sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Ablehnungsgründen nach §§ 244 Abs. 3-5 StPO voraus. Ausgehend hiervon werden zwei gesonderte Veranstaltung angeboten.

In der Veranstaltung behandelt der Referent den Besonderen Teil des Beweisantragsrechts. Es werden neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu einzelnen Ablehnungsgründen vorgestellt. Neben der Kenntnis ihrer Funktionsmechanismen sollen vor allem die Reaktionsmöglichkeiten der Verteidigung sowohl in der Tatsachen- als auch in der Revisionsinstanz aufgezeigt werden. Die Auswahl orientiert sich an deren Relevanz für die Ausgestaltung erfolgreicher Strafverteidigung.

 

Themenauswahl:

  • Grundzüge der Bedeutungslosigkeit von Beweistatsachen (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO)
  • Grundzüge der Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO)
  • Völlige Ungeeignetheit von Beweismitteln (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4)
  • Erweiterter Erreichbarkeitsbegriff (§ „44 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 StPO)
  • Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehmung von Auslandszeugen (§ 244 Abs. 5 S. 2 StPO)

 

In einer weiteren Veranstaltung am 13.11.2025 widmet sich der Referent dem Allgemeinen Teil des Beweisantragsrechts. Es soll vor allem der rechtlich notwendige Inhalt von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 3 S. 1 StPO beleuchtet werden. Hierbei geht es um eine zentrale Weichenstellung, auf die Strafverteidiger in der Hauptverhandlung aktiv Einfluss nehmen können. Die abgehandelten Themen richten sich nicht allein an Einsteiger in die Materie, sondern durchaus auch an Fortgeschrittene. Es ist immer wieder zu beobachten, dass zahlreiche Beweisbegehren leider nicht das Niveau von Beweisanträgen im Rechtssinne erreichen

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