23.09.2026
Online
freie Plätze
2.5 Stunden
23.09.2026
14:30
17:15
Online
In der anwaltlichen Praxis gehört neben den Themen Kündigung, Nebenkostenstreitigkeit und Mieterhöhung besonders auch das Thema Mietmangel zu den regelmäßig vorkommenden Mandaten.
Die zugrunde liegende Auseinandersetzung wird in der Regel von beiden Seiten sehr emotional geführt. Für die Anwaltschaft besteht die erste Aufgabe darin, die Mandantschaft „einzufangen“ und die Auseinandersetzung auf den tatsachenkern zurückzuführen.
Durch eine dogmatische Annäherung an die Thematik sollen Emotionen ausgeblendet werden und eine juristische Lösung gefunden werden, die sich sachlich mit der Frage nach Mängeln auseinandersetzt.
Dazu wird zunächst erörtert, welche Grundzüge des Mietrechts zu betrachten sind, wenn es um die Frage der Mangelhaftigkeit von Mietobjekten geht. Behandelt wird daher wie ein Mietvertrag zustande kommt und welche Informationen er enthalten muss bzw. sollte. Ausführlich wird in diesem Zusammenhang das vertragliche Synallagma diskutiert.
Sodann wird unter Bezugnahme auf einzelne Fallbeispiele der Begriff „Mangel“ definiert und erörtert, wie der beratende Anwalt bzw. die beratende Anwältin Informationen zur Sollbeschaffenheit erhält. Anschließend wird diskutiert, welche Folgen die negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit zeitigt. Dabei geht es um Mieterrechte wie den Anspruch auf Mangelbeseitigung und die Minderung.
Im Folgenden geht es um die Minderungshöhe. Anhand von Einzelbeispielen wird deutlich gemacht, wie man sich der Frage nach der Minderungshöhe nähern kann. Die Problematik wird aus Sicht des Vermietervertreters aber auch aus Sicht des Mietervertreters beleuchtet.
Abschließend behandelt das Seminar die Thematik innerhalb des Rechtsstreits. Es werden Denkanstöße für die außergerichtliche Auseinandersetzung mit der Minderung aber auch Überlegungen für den gerichtlichen Umgang mit der Thematik gezeigt.
Der Vortrag soll dazu anregen, sich sachlich mit dem Thema auseinanderzusetzen und mit den Grundlagen zu befassen, damit eine Lösung gefunden werden kann, die zum Rechtsfrieden beiträgt.
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Bei verspäteter oder nicht durchgängiger Anwesenheit wird die bestätigte Stundenzahl angepasst. Eine Rückerstattung der Kosten für nicht wahrgenommene Seminarstunden erfolgt nicht.
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